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Forderungen mit Auslandsbezug

AUSLANDSFORDERUNGEN

 

  • Sitzen Ihre Schuldner im Ausland?
  • Haben Sie wirksam Gerichtsstand und Rechtswahl in Deutschland vereinbart?
  • Kennen Sie die Verjährungsvorschriften des Landes?

 

Durch mein europäisches Netzwerk an Spezialisten für den Forderungseinzug kann ich schnell im Ausland agieren. Dies hat den Vorteil, dass die Schuldner vor dem -häufig praktizierten- Untertauchen noch gegriffen werden können.

Die Vertragsparteien im internationalen Handel gehören zumeist unterschiedlichen Rechtssystemen an. Deshalb ist der Vertrag umfangreicher als ein inländisches Vertragswerk. Es ist sowohl eine Rechtsordnung als auch ein Gerichtsstand neben den sonst üblichen Vertragsinhalten festzulegen.

Mit der Rechtswahl wird insbesondere die grundlegenden Fragen über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages, der Mängelhaftung, der Verjährung geregelt.

Der Gerichtsstand regelt das Gericht, an dem Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag verhandelt werden sollen. Einschränkungen bei der Rechtswahl ergeben sich aufgrund zwingender nationaler Vorschriften. Beispielsweise sind gemäß Artikel 6 EG-BGB ausländische Rechtsnormen unzulässig, die mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts bzw. den Grundrechten nicht vereinbar sind.

Diese Regelungen sind auch in anderen Rechtsordnungen vorhanden, und werden als „Ordre public“ bezeichnet. Für manche Sachverhalte ist keine Rechtswahlvereinbarung zulässig. Beispielsweise im Zusammenhang mit Sachenrechten, dort gilt das Recht am Ort der Sache.

Bei der Wahl des Gerichtsstandes ist daneben zu berücksichtigen, ob der gerichtlicherwirkte Titel auch im Land des Beklagten vollstreckt werden kann.
Deshalb ist ein in Deutschland befindlicher Gerichtsstand nur sinnvoll, wenn sich das Urteil im Land des Vertragspartners auch vollstrecken lässt,
Dies ist beispielsweise in der Türkei nicht der Fall. Dort muss ein zweites Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden um den deutschen Titel vollstrecken zu können.

Weiters sind die Verjährungsvorschriften europaweit uneinheitlich.
In Finnland beispielsweise verjähren Forderungen unter Kaufleuten auf Kaufpreiszahlung erst in 10 Jahren. In Portugal dagegen schon in 2 Jahren.