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Mit der Rechtswahl wird insbesondere die
grundlegenden Fragen über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages, der
Mängelhaftung, der Verjährung geregelt.
Der Gerichtsstand regelt das Gericht, an
dem Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag verhandelt werden sollen. Einschränkungen
bei der Rechtswahl ergeben sich aufgrund zwingender nationaler Vorschriften.
Beispielsweise sind gemäß Artikel 6 EG-BGB ausländische Rechtsnormen
unzulässig, die mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts bzw. den Grundrechten nicht vereinbar sind.
Diese Regelungen sind auch in anderen Rechtsordnungen vorhanden, und werden als „Ordre public“ bezeichnet. Für manche
Sachverhalte ist keine Rechtswahlvereinbarung zulässig. Beispielsweise im
Zusammenhang mit Sachenrechten, dort gilt das Recht am Ort der Sache.
Bei der
Wahl des Gerichtsstandes ist daneben zu berücksichtigen, ob der gerichtlicherwirkte Titel auch im Land des Beklagten vollstreckt werden kann.
Deshalb ist ein in Deutschland befindlicher Gerichtsstand nur sinnvoll, wenn sich das
Urteil im Land des Vertragspartners auch vollstrecken lässt,
Dies ist beispielsweise
in der Türkei nicht der Fall. Dort muss ein zweites Gerichtsverfahren anhängig
gemacht werden um den deutschen Titel vollstrecken zu können.
Weiters
sind die Verjährungsvorschriften
europaweit uneinheitlich.
In Finnland beispielsweise verjähren Forderungen
unter Kaufleuten auf Kaufpreiszahlung erst in 10 Jahren. In Portugal dagegen
schon in 2 Jahren.
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